Die Novelle des Landesplanungsgesetzes MV wurde am Mittwoch vom Landtag in erster Lesung beraten. Dazu erklärt Rainer Albrecht, Sprecher für Regional- und Landesentwicklung:

„Mit der Überarbeitung des Landesplanungsgesetzes stellen wir sicher, dass wir die vom Bund geforderten Flächenziele für den Ausbau von Windenergie an Land fristgerecht umsetzen. Für uns ist wichtig, dass der Ausbau der Windenergie auch weiterhin im Einvernehmen mit den Kommunen vor Ort erfolgt. Die Entscheidung darüber, wo ein Windeignungsgebiet ausgewiesen werden soll und wo nicht, liegt weiterhin bei den Regionalen Planungsverbänden und damit letztlich bei den Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Ebene vor Ort.

Für uns ist ein wesentlicher Aspekt der jetzigen Überarbeitung, dass wir die über Jahre in MV bewährten Mindestabstände zu Wohnbebauung von 1.000 Metern und zu Einzelgehöften von 800 Metern gesetzlich festschreiben. Diese haben sich in der Praxis bewährt und sind ein guter Kompromiss, um die Akzeptanz der Windenergie vor Ort zu erhalten.

Wichtig ist, dass wir die Flächenziele des Bundes in der gesetzten Frist erreichen. Denn nur so können wir die Landesregelungen für Mindestabstände aufrechterhalten. Andernfalls drohen Windkraftanlagen, die bis auf wenige hundert Meter an Ortschaften heranrücken. Das kann niemand im Land wollen.“

Zum Hintergrund:

Der Bundestag hat vor knapp einem Jahr das „Wind-an-Land-Gesetz“ beschlossen. Darin wurde festgelegt, dass die Länder für eine erfolgreiche Energiewende einen Mindestanteil ihrer Flächen als Windkrafteignungsgebiete ausweisen müssen. Bis Ende 2027 sind 1,4 Prozent und bis Ende 2032 2,1 Prozent der Landesfläche eines jeden Flächenbundeslandes für Windeignungsgebiete zur Verfügung zu stellen. Regelungen zu Mindestabständen in den Bundesländern sind hierbei zulässig, aber nur so lange, wie die Länder die notwendigen Flächen auch fristgerecht ausweisen. Andernfalls kann der Bund solche Regelungen außer Kraft setzen, was zur Folge hat, das Windeignungsgebiete je nach geplantem Anlagentyp bis auf wenige hundert Meter an Siedlungen heranreichen können. Maßgeblich wäre dann für den Abstand nämlich nur das Bundesimmisionsschutzgesetz.